ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Der Vertrag mit dem Bestattungshaus kommt mit Unterzeichnung des Auftrages zustande. Der Auftraggeber ist hiermit – unabhängig von seinem Rechtsverhältnis zum Verstorbenen – allein aus Auftragsrecht gegenüber dem Bestattungshaus zur Begleichung der Bestattungskosten verpflichtet.

2. Der Umfang der vom Bestattungshaus zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem erteilten Auftrag. Liegt ein solcher nicht vor, so ist eine Bestattung mit ortsüblichen Leistungen geschuldet. Werden die Bestattungskosten von öffentlichen Rechtsträgern (wie Sozialamt oder Ordnungsamt) getragen, so sind seitens des Bestattungshauses nur die von diesen übernommenen Lieferungen oder Leistungen geschuldet.

3. Können Lieferungen oder Leistungen vom Bestattungshaus ganz oder teilweise nicht auftragsgemäß erbracht werden, ohne dass dies vom Bestattungshaus zu vertreten ist, ist dieses berechtigt, die Lieferung / Leistung in vergleichbarer Art und Weise zu erbringen, soweit die Gesamtleistung nur unerheblich oder geringfügig beeinträchtigt wird. Diese Unmöglichkeit einer (Teil) Leistung oder deren Anpassung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des gesamten Auftrages.

4. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem im Auftrag vereinbarten Zahlungsziel. Fehlt ein solches, gilt die gesetzliche Regelung (§ 286 Abs.3 BGB) mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von 21 Tagen ab Rechnungsstellung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung des Bestattungshauses bedarf. Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen i.H.v. 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.

5. Der Auftraggeber erklärt, dass er davon in Kenntnis gesetzt ist, dass durch den vorstehenden Auftrag entstehenden Forderungen an Himmelsweg Bestattungen UG, Hauptstr. 57, 23879 Mölln, sowie an ein refinanzierendes Institut abgetreten werden können. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den Rechnungen angegebene Konto zu leisten sind. Soweit Zahlungen Dritter (wie z.B. Versicherungsunternehmen) an das Bestattungshaus direkt erfolgen, und über die Höhe
der Bestattungskosten hinausgehen, kann der überschießende Betrag nur an den jeweils Berechtigten ausbezahlt werden. Bestehen Zweifel an der Person des Berechtigten, so ist das Bestattungshaus berechtigt, den auszukehrenden Betrag bei der amtlichen Hinterlegungsstelle (Amtsgericht des Geschäftssitzes des Bestattungshauses) gem. § 372 ff BGB zu hinterlegen.

6. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, welchen das Bestattungshaus nicht zu vertreten hat, vor vollständiger Auftragserfüllung, so ist ein Schadensersatz i.H.v. 15% der Bestatter Waren.- und Dienstleistung (ohne Fremdkosten) geschuldet. Dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

7. Eine Haftung des Bestattungshauses i. S. einer Gewährleistung oder Minderung ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass seine Daten für die internen Geschäftsabläufe des Bestattungshauses elektronisch gespeichert werden. Das Bestattungshaus bedient sich der Dienstleistungen der Himmelsweg Bestattungen UG (gem. vorstehend Ziff. 5); insoweit ist dem Auftraggeber bekannt, dass seine Daten an dieses Unternehmen weitergegeben werden; der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

9. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Regelungen. Die betroffene Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, welche dem Willen der Parteien am nächsten kommt, hilfsweise durch das Gesetz.

10. Stellt der Auftraggeber einen Antrag zur Bestattungskostenbeihilfe bei dem jeweils zuständigen Referat “Soziales“, so ist Höhe der am Ort gewährten Sozialsätze als auch die Form unserer Rechnungsstellung für unser Haus nicht bindend.